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Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Psychosomatische Frauenheilkunde
und Geburtshilfe (DGPFG) zu Anpassungen des Adoptionshilfegesetzes

Dresden, Februar 2020.

Im Rahmen der geplanten Anpassungen des Adoptionshilfegesetzes soll vor allem die Unterstützung der Herkunftseltern mehr hervorgehoben werden. In diesem Zusammenhang wird überlegt, ob die Schutzfrist nach Entbindung nach §3 Abs1, MuSchG verkürzt werden kann, wie dies von einigen Ver­bänden vorgeschlagen wird. Im Moment besteht ein Beschäftigungsverbot nach Geburt eines leben­den und reif geborenen Kindes von 8 Wochen.

Die Überlegung ein Kind nach der Geburt zur Adoption abzugeben beinhaltet immer eine große psy­chische Belastung für die Mutter, die die gesamte Zeit der Schwangerschaft beeinträchtigt. Meistens handelt es sich um Notsituationen, in denen sich Frauen nicht vorstellen können, für ihr Kind Sorge zu tragen. Der Entschluss, ein Kind nach der Geburt zur Adoption abzugeben, wird Frauen nie leicht fallen. Die notarielle Festlegung, dass die Mutter, bzw. die Eltern des Kindes, der Adoption zustim­men, kann nach §1747 BGB frühestens, wenn das Kind 8 Wochen alt ist, erfolgen. Eine voreilige Ent­scheidung direkt nach der Geburt soll damit verhindert werden, da nach dieser Einwilligung, die Ent­scheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. In Fachkreisen wird immer wieder disku­tiert, ob diese Frist nicht sogar zu kurz ist.

Zum 1. Januar 2018 erfolgten umfängliche Änderungen des Mutterschutzrechts. Unter anderem sind Ausnahmen  in der Sonn- und Feiertagsarbeit möglich, wenn die Schwangere dies wünscht. Auch Beschäftigungen zwischen 20 und 22 Uhr können nach Genehmigung der örtlichen Aufsichtsbehörde und Wunsch der Schwangeren möglich sein. Ziel der Neuregelung soll unter anderem sein, Nachteile im Berufsleben zu verhindern und der schwangeren und stillenden Frau eine größere Eigenständig­keit in der Entscheidung über die Gestaltung ihrer Berufstätigkeit zu geben.

Die Überlegung, die Schutzfrist zu verkürzen, wenn ein Kind nach Geburt zur Adoption abgegeben wird, ist vor dem Hintergrund der Entwicklung der Rolle der Frau in unserer Gesellschaft absolut nachvollziehbar.

Nach dem Entschluss das Kind zur Adoption abzugeben, kann der baldige Arbeitsbeginn nach der Geburt eine Entlastung und Stabilisierung der Frau darstellen. Die frühe Rückkehr in eine ihr ver­traute Normalität innerhalb der Berufstätigkeit kann Ausdruck des Wunsches nach Selbstbe­stimmung und Handlungsfreiheit sein.

Eine frühe Rückkehr in die Berufstätigkeit birgt andererseits die Gefahr, sich in den Wochen direkt nach der Geburt keine Zeit zum Nachdenken zu geben, falls noch keine Entscheidung bezüglich der Abgabe des Kindes erfolgt ist. Aber es steht uns nicht zu, eine „ Nachdenkzeit“ zu verordnen. Hier steht die Entscheidungsfreiheit der Frau im Vordergrund.

Auch müssen bei einem frühzeitigen Arbeitsbeginn Themen wie Ausstattung des Arbeitsplatzes und psychische Belastung am Arbeitsplatz bedacht werden.

Neben den psychologischen und sozialen Überlegungen muss selbstverständlich auch an die Not­wendigkeit der körperlichen Regeneration gedacht werden.

Die Zeit nach der Entbindung (Postpartalperiode, Wochenbett) wird mit 6-8 Wochen angegeben. In dieser Zeit bilden sich die schwangerschafts- und geburtsbedingte Veränderungen zurück. Je nach Schwangerschafts- und Geburtsverlauf kann diese Regenerationsphase unterschiedlich lang sein.

Erkrankungen bedingt durch die Schwangerschaft, Geburtskomplikationen aber auch Erkrankungen im Wochenbett wie z.B. postpartale Depressionen, die in 10-15% der Fälle nach Geburt und insbe­sondere nach psychischen Belastungen in der Schwangerschaft auftreten können, werden einen Arbeitsbeginn vor der momentanen gesetzlich festgelegten Schutzfrist unmöglich machen.

In Zusammenschau der oben aufgeführten Vor-und Nachteile, die für eine Frau entstehen können, wenn sie bereits vor der Achtwochen-Schutzfrist arbeiten möchte, erscheint eine Veränderung der momentanen Bestimmung sinnvoll. Die Einhaltung einer Schutzfrist von 2 Wochen nach Geburt in Analogie zur Situation nach Versterben eines Kindes (§3 Abs.4 Satz1 MuSchG) sollte verpflichtend sein.

Allerdings kann der frühe Arbeitsbeginn nach Entbindung nur auf ausdrücklichen Wunsch der Frau erfolgen. Dieser sollte schriftlich festgelegt werden. Es muss auf jeden Fall ein ärztliches, psycho­somatisches Beratungsgespräch erfolgen. Hier kann Raum gegeben werden für ein Gespräch über körperliche und psychische Belastungen und die Beweggründe für den frühen Wiedereintritt in das Arbeitsleben. Auch muss im ärztlichen Gespräch die Situation am Arbeitsplatz erörtert werden. Unter Umständen muss der Betriebsarzt hinzugezogen werden, um eine Gefährdung am Arbeitsplatz aus­zuschließen. Ebenso muss die Möglichkeit eines Widerrufs der Entscheidung gegeben sein.

Diese Änderung der Schutzfristregelung kann eine größere Handlungsfreiheit der Frau, die ihr Kind zur Adoption abgeben möchte, bedeuten. Dies entspräche dem Gedanken einer größeren Selbst­bestimmung der Frau, der bereits an anderer Stelle bei der Neuregelung des Mutterschutzgesetzes umgesetzt wurde.

 

Ansprechpartnerin für die Presse

Dr. med. Claudia Schumann
Mitglied des Beirates der DGPFG
Claudiaschumann@t-online.de
M +49 170 7322580

 

Slide DGPFG-Stellungnahme zu Anpasssung des Adoptionshilfegesetzes

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